Motor??? ist das ein Cruiser?

Hier bist Du richtig, wenn Du Fragen oder auch Tipps rund um´s "Bike-Schrauben" hast.
Benutzeravatar
Puti
Beiträge: 9550
Registriert: 19.01.2007, 09:55
Wohnort: Übersee am Chiemsee
Kontaktdaten:

Beitrag von Puti »

ich werd bald das Projekt "Mit selbergebratenem Frame durch den TÜV" mit irgendeinem 125-250er Einzylinder und nem LowAss frame eigener Herstellung :twisted:
Benutzeravatar
Merlin
Beiträge: 287
Registriert: 06.02.2007, 18:11
Wohnort: Scharbeutz / Ostsee

Beitrag von Merlin »

@ speedkauboy: Das is'n Tank, kein Feuerlöscher!!!
Eile mit Weile, denn zwei Steine auf dem Dach sind besser als einer im Fenster.
(frei nach Officer Murphy in Robocop II)
Benutzeravatar
Merlin
Beiträge: 287
Registriert: 06.02.2007, 18:11
Wohnort: Scharbeutz / Ostsee

Beitrag von Merlin »

§ 21a StVO zur Helmpflicht

Nach § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen." So weit so gut. Eigentlich eine ganz klare Regelung. Man muß im Prinzip nur noch wissen, was denn ein "amtlich genehmigter" Schutzhelm im Sinne der Vorschrift ist. Die Antwort ist nicht ganz einfach, sie ergibt sich jedenfalls nicht aus der StVO. Der versierte Bürger/ Motorradfahrer (m/w) wird jedoch interessiert nachforschen und dann alsbald auf die Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO stoßen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 21a Absatz 2 StVO lautet wörtlich:

"Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind."

Jetzt muß man sich also nur noch das Bundesgesetzblatt, Teil II aus dem Jahr 1984 besorgen und dort auf Seite 746 nachschauen, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Also wird eben mal im Bundesgesetzblatt des Jahres 1984 an passender Stelle nachgesehen. Dort findet sich die gesuchte Rechtsvorschrift mit der eingängigen Bezeichnung

"Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseiteige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)".

In der gesuchten Verordnung vom 7. August 1984 stößt man dann sogleich auf den Wortlaut des § 1:

"Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht."

Die eigentlich interessierende Regelung Nr. 22 ist leider im Bundesgesetzblatt nicht "nachstehend veröffentlicht", wie es in § 1 der Verordnung heißt. Der Interessierte erfährt aber aus der im Bundesgesetzblatt enthaltenen Fußnote zu § 1 der Verordnung immerhin, dass die Regelung 22 mit Anhängen als Anlageband zu "dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben" wird. Na gut, man besorgt sich also dann noch den Anlageband zum Bundesgesetzblatt 1984. Falls man Abonnent des Bundesgesetzblattes Teil II ist, wird einem der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der soeben erwähnten Fußnote zu § 1 der Verordnung. Nicht wenig staunen wird derjenige, der - auf welchem Weg auch immer - die Regelung Nr. 22 tatsächlich irgendwann zu sehen bekommt. Dort wird im einzelnen bestimmt, wie Schutzhelme nach der Regelung Nr. 22 zu bauen, zu prüfen und zu genehmigen sind. Es gibt Regelungen zu der Anzahl der vorzunehmenden Schlagprüfungen, zu den Punkten, an denen die Schlagprüfungen am Helm vorzunehmen sind, zur Reihenfolge der getesteten Stellen, zu Schnittebenen, zu Aufschlagpunkten, zu Bezugsebenen, zum Toleranzradius usw., und so fort.

Nachdem man sich also irgendwie mit dem Inhalt der ECE-Regelung Nr. 22 vertraut gemacht hat, weiß man, was ein "amtlich genehmigter Schutzhelm" im Sinne des § 21a Absatz 2 StVO ist. Vielleicht ist man ja bei der Recherche auch auf die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO)" vom 19. März 1990 gestoßen (BGBl. I 1990, S. 550). Deren § 1 lautet klar und deutlich:

"Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden."

Wir wissen jetzt also, dass bis zum 31. Dezember 1992 auch Schutzhelme verwendet werden durften, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren. Und weil wir so genau recherchiert haben, stoßen wir jetzt zur Belohnung auch noch auf die "Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden.

Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind.

Übrigens: Die Helmpflicht des § 21a Absatz 2 StVO gilt auch für Mofafahrer, nicht jedoch für Fahrer von "Leichtmofas". Was ein "Leichtmofa" ist, ergibt sich zwanglos aus der Anlage zu § 1 der "Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)" vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 394).

Alle Klarheiten beseitigt!? :-)

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de
Eile mit Weile, denn zwei Steine auf dem Dach sind besser als einer im Fenster.
(frei nach Officer Murphy in Robocop II)
Benutzeravatar
Merlin
Beiträge: 287
Registriert: 06.02.2007, 18:11
Wohnort: Scharbeutz / Ostsee

Beitrag von Merlin »

Also...

Bei sog. "Leichtmofas" gilt keine Helmpflicht.

Merkmale einer Leichtmofa:

max. 20 km/h

max. 30 ccm

max. 0,5 kW

Zum Vergleich: 1PS = 0,735kW


Daten meines MAW- Fahrradanbaumotores:


45 km/h

50 ccm

1,5 PS

Somit Helmpflichtig!

Schade. Aber ein Stahlhelm sieht auch Schick aus.

Greets!

Merl
Eile mit Weile, denn zwei Steine auf dem Dach sind besser als einer im Fenster.
(frei nach Officer Murphy in Robocop II)
elbcruiser
Beiträge: 499
Registriert: 07.02.2006, 15:25
Wohnort: Magdeburg

Beitrag von elbcruiser »

Lincoln 8 hat geschrieben:Roller Piagio
Motor mit kuplung und Getriebe
Viel zu groß, da der Motorblock bis zum Hinterrad verläuft. Und mit Kupplung ist da nix, das Stichwort heisst Variomatik
Benutzeravatar
Stefan
Beiträge: 143
Registriert: 25.02.2007, 14:19
Wohnort: Hannover
Kontaktdaten:

Beitrag von Stefan »

Ok,mach ich ´nen Führerschein und kauf mir ´n Motorad.
Für mich nicht das selbe.
Benutzeravatar
PinPal
Beiträge: 619
Registriert: 05.12.2007, 18:58
Wohnort: Duisburg
Kontaktdaten:

Beitrag von PinPal »

Also meiner meinung nach find ichs garnicht so schlecht , wobei ich sagen muss sowas würde ich niemals an nem Croozer bauen .

Aber beim Gedanken an einem Chopper würden mir schon ein paar lustige sachen einfallen .

Also so mit fetten 20 km/h , Stahlhelm auf und Highway to hell singend aufn Chopper würde doch bestimmt super lustig ausschauen und ein hingucker sowieso .

Aber wie gesagt nur meine Meinung .
Benutzeravatar
The Mechanic
Beiträge: 418
Registriert: 20.12.2007, 13:35
Wohnort: Nürnberg

Beitrag von The Mechanic »

Bevor Vinz und die Pimpgarage in die heiligen Sachshallen eingezogen sind war da auch der Prototypenbau von Sachs untergebracht. Jobmäßig hab ich da manchmal vorbeigeschaut. Einmal standen da alle möglichen Cruiser und Strechcruiser mit diversen Motoren und ganz wichtige Leute haben daran herumgebaut und gemessen aber so richtig was herausrücken wollte damals keiner. Das ist jetzt schon ca. 2-3 Jahre her und was aus Sachs geworden ist weiss man ja. Hätten die es gepackt würden vielleicht schon einige Cruiser mehr mit Motor unterwegs sein.
Benutzeravatar
d-trooper
Beiträge: 112
Registriert: 22.07.2007, 10:30
Wohnort: München

Beitrag von d-trooper »

Oder wie wärs damit...kann man wenigstens wieder abbau´n!! :D

http://www.bavariabike.de/
"Dummheit wird mein Henker sein!" (In Extremo)
Benutzeravatar
d-trooper
Beiträge: 112
Registriert: 22.07.2007, 10:30
Wohnort: München

Beitrag von d-trooper »

...achso...bitte durchklicken zum "....mit Hilfsmotor"
"Dummheit wird mein Henker sein!" (In Extremo)
Antworten